Satzung des Bürgerforum-Marktredwitz e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Bürgerforum-Marktredwitz e.V.
(2) Der Verein verfügt über ein eigenes Vereinslogo und einen Internet-
Auftritt unter der eingetragenen, vereinseigenen Domain:
„www.buergerforum-marktredwitz.info“
(3) Der Sitz des Vereins ist in Marktredwitz
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die allgemeine Förderung des demokratischen
Staatswesens, sowie der Volksbildung.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwen-
det werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es dürfen keine natürlichen und/oder juristischen Personen
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Zweck des Vereins soll insbesondere verwirklicht werden durch
(a) Förderung und Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung
des demokratischen Staatswesens, insbesondere Informations- und
Lehrveranstaltungen.
(b) Durchführung und/oder Förderung von Bürgerbegehren und
Bürgerentscheidungen.
(c) Durchführung und Förderung von Bürgerinformationsveranstaltun-
gen zu aktuellen politischen Themen, insbesondere mit dem Ziel der
Volksbildung.
(d) Jugendarbeit durch Heranführung von Jugendlichen an das demo-
kratische Staatswesen.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr, beginnend zum 01.01.
des Jahres und endet zum 31.12. des Jahres.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein,
die die freiheitliche demokratische Grundordnung der BRD anerkennt.
(2) Der/die Antragstellende erklärt durch die Unterzeichnung des Aufnah-
meantrags, dass er die Vereinssatzung anerkennt; sie ist ihm auf Ver-
langen durch den Vorstand auszuhändigen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist
der Aufnahmeantrag durch gesetzliche Vertreter zu stellen.
(4) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende. Er muss schriftlich
gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein
Verhalten in grober Weise gegen die Interessen und die Satzung des
Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederver-
sammlung.
(6) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen
Personen mit deren Erlöschen.
(7) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch
gegenüber dem Vereinsvermögen.
(8) Mitgliedsbeiträge: Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten.
Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitglie-
derversammlung festgesetzt.
(9) Änderungen der eigenen Anschrift und/oder Bankverbindung sind
dem Vereinsvorstand umgehend mitzuteilen.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vor-
sitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
(2) Der Verein wird im Außenverhältnis, gerichtlich und außergerichtlich,
durch mindestens 2 Vorstände gemeinsam vertreten. Dem Schatzmeis-
ter kann Bankvollmacht erteilt werden.
(3) Neben dem Vorstand wird ein Beirat mit mindestens 2, höchstens 4 Mit-
gliedern gebildet. Er hat lediglich beratende Funktion, wird jedoch zu
den Vorstandssitzungen eingeladen.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Können die Ämter der Vorstandsmitglieder und
auf der Wahlversammlung nicht neu besetzt werden, so verbleiben die
bisherigen Vorstandsmitglieder kommissarisch im Amt bis geeignete
Nachfolger zur Verfügung stehen und sich zur Wahl stellen.
(5) Fällt ein Mitglied des Vorstandes oder ein Beirat im Verlaufe seiner
Amtsperiode aus (z.B. durch Austritt, Ausschluss, Niederlegung des
Amtes, Krankheit oder Tod), so bestimmt der Vereinsvorstand nach
Beschlussfassung ein Vereinsmitglied zur kommissarischen Amtsfüh-
rung bis zur Neuwahl auf einer Mitgliederversammlung. Für ein kom-
missarisches Mitglied gelten alle Regelungen dieser Satzung, sobald
der Amtswechsel dem Registergericht mitgeteilt wurde.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern des Vereins
zusammen. Über die Teilnahme von nicht stimm- und redeberechtig-
ten Gästen entscheidet der Vorstand.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens
1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe verlangt.
(3) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Ein-
haltung einer Einladungsfrist von 1 Woche und unter Angabe der
Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung erfolgt per e-Mail oder
Briefpost.
(4) Anträge zur Änderung der Vereinssatzung müssen in der Tagesord-
nung im Wortlaut aufgeführt sein.
(5) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinde-
rung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein
Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit
der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitglie-
derversammlung bestimmt.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung kann ergänzend zur Satzung eine Ge-
schäftsordnung erlassen.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung
der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll auf-
zunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
unterschreiben ist.
§ 7 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
zu wählenden Kassenprüfer können gemeinschaftlich mehrmals im
Jahr Kassenprüfungen vornehmen, deren Ergebnisse sie dem ersten
Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen haben. Auf der ordentlichen Mit-
gliederversammlung hat ein Kassenprüfer über die letzte Jahresab-
schlussprüfung zu berichten.
§ 8 Haftung
(1) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem
Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Ver-
bindlichkeiten des Vereins besteht nicht.
(2) Verhält sich ein Mitglied jedoch satzungswidrig, so haftet dieses
Vereinsmitglied und nicht der Verein für daraus entstehende finan-
zielle Schäden.
(3) Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflicht-
verletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahr-
lässiges Verhalten der Vereinsorgane (Mitgliederbversammlung und
Vereinsvorstand) sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsge-
hilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen.
Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglie-
der gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder be-
stehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Ver-
ein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und
Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglie-
der, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche ge-
gen den Verein ist ausgeschlossen.
§ 9 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebe-
nen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Weg-
fall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
die Stadt Marktredwitz, die es unmittelbar und ausschließlich für ge-
meinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Marktredwitz, den 20.04.2011